BÜMA & VEMA Engineering und Maschinen GmbH 

Entwicklung, Konstruktion und Fertigung aus einer Hand 

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Allgemeines

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für diesen Vertrag wie auch für alle unsere Kaufverträge über Maschinen, Prüfstände, Vorrichtungen und Beleuchtungssysteme sowie Werkverträge über die Herstellung und Einrichtung von Maschinen, Prüfstände, Vorrichtungen und Beleuchtungssysteme auch für zukünftige, ausschließlich. Sie werden vom Auftraggeber spätestens durch Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichenden Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich und endgültig widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen unserer Bedingungen sind nur bei Vorliegen unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.

2. Angebot, Preise und Verkaufsunterlagen

2.1. Unsere Angebote und Preislisten sind freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Unsere Außendienstmitarbeiter und unsere Vertreter besitzen weder Abschlussvollmacht noch die Befugnis, Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren.

2.2. Unsere Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk und Lager zuzüglich der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Gegenüber Verbrauchern werden gesonderte Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ausgewiesen.

2.3. Sollten sich die Preise und sonstigen Herstellungsbedingungen durch irgendwelche Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, bis zum Tage der Auslieferung des Auftrages ändern, so kommen ohne weiteres die neuen Notierungen zur Anwendung. Dies gilt im Verkehr mit Nichtkaufleuten nur, wenn die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsabschluss oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll.

2.4. Die Preise gelten nur für die angeführten Leistungen, Sonderleistungen werden besonders berechnet. Sind Preise nicht vereinbart, gilt unser Tagespreis.

3. Lieferung

3.1. Unsere Lieferzeiten gelten ab Werk oder Lager. Sie werden jeweils individuell vereinbart und beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten und bei Ausfuhr nicht vor Beibringung einer eventuell erforderlichen Importlizenz sowie der Eröffnung eines eventuell vereinbarten Akkreditivs.

3.2. In jedem Fall setzt die Einhaltung der Lieferzeit die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Auftraggebers voraus. Durch nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Auftraggebers verlängert sich die Lieferzeit in angemessener Weise. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus.

3.3. Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich der bei uns oder unseren Unterlieferanten auftretenden unvorhersehbaren Zwischenfälle wie unverschuldeten Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, verspäteter Anlieferung wichtiger Rohstoffe usw., soweit diese Zwischenfälle die Fertigstellung oder Auslieferung des Liefergegenstandes beeinflussen. Wegen derartiger Ereignisse sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um entsprechende Dauer und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Verschiebung der Lieferfrist beträgt gegenüber Verbrauchern in keinem Fall mehr als vier Wochen. Wir sind wegen derartiger Ereignisse auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ein Teilrücktritt kann nicht erfolgen, wenn der Auftraggeber die erbrachten Teilleistungen nicht verwenden kann. Im Falle eines Rücktritts unsererseits informieren wir den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung und erstatten die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftraggebers unverzüglich zurück. Die angegebene Erklärung unseres Vorlieferanten oder eines Unterlieferers gilt als ausreichender Nachweis dafür, dass wir an der Lieferung oder Leistung gehindert sind.

3.4. Ist der Besteller Unternehmer und ist die teilweise Erfüllung der Verträge für ihn nicht verwertbar, so kann er erst nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist zur Lieferung von 2 Wochen den Rücktritt vom ganzen Vertrag erklären.

3.5. Im Falle des Rücktritts eines Unternehmers sind wir berechtigt, den Wertersatz für die Verschlechterung der Lieferung sowie die gezogenen Nutzungen (§§ 346, 347 BGB) pauschal mit 15 % des Rechnungswertes zu berechnen. Dem Auftraggeber wird der Nachweis gestattet, dass Wertverlust und gezogene Nutzungen im konkreten Fall wesentlich niedriger sind als der pauschalierte Betrag. Eine Gutschrift kann nur erteilt werden, wenn der Tag der Lieferung und die Rechnungsnummer angegeben werden.

4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrtragung, Versicherung

4.1. Erfüllungsort für die Lieferung ist für beide Teile Möckern, beim Streckengeschäft gilt als Erfüllungsort der Ort, von dem aus die Ware zum Auftrageber versandt wird.

4.2. Die Gefahr geht mit Bereitstellung der bestellten Ware bei uns bzw. beim tatsächlichen Lieferanten auf den Käufer über. Für die Bereitstellung bedarf es keiner besonderen Anzeige. Verladung und Versand erfolgen nach unserem besten Ermessen und stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Wird Lieferung frei Empfangsort vereinbart, sind wir berechtigt, die verauslagten Kosten in Rechnung zu stellen.

4.3. Auf Verlangen des Auftraggebers versichern wir die Ware auf dessen Kosten gegen Transportschäden. Stellt der Besteller Transportschäden fest, so hat er diese unverzüglich fotografisch und schriftlich zu dokumentieren. Er ist ferner verpflichtet, uns unverzüglich über die Transportschäden zu unterrichten und die Dokumentation an uns weiterzuleiten. Unterbleibt dies und können aus diesem Grund Ansprüche gegenüber Dritten nicht durchgesetzt werden, so ist unsere Haftung diesbezüglich vollumfänglich ausgeschlossen. Soweit unsere Mitarbeiter oder Beauftragten bei der Verladung oder beim Abladen mitwirken, handeln sie auf Gefahr des Bestellers als dessen Erfüllungsgehilfen.

5. Zahlung

5.1. Die Rechnungsbeträge sind sofort ohne jeden Abzug zahlbar wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind.

5.2. Bei Überschreitung des Zahlungsziels gerät der Auftraggeber auch ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ab Verzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen (5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern und 8 % über dem über dem Basiszinssatz gegenüber Unternehmern, § 288 Abs. 1 und 2 BGB) berechnet.

5.3. Wir behalten uns vor, bei Kaufleuten vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

5.4. Montagearbeiten sind nach Abschluss sofort ohne jeden Abzug bar zu bezahlen. Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen.

5.5. Bei Zahlungsverzug kann von uns die Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.

5.6. Diskontfähige Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber an. Sämtliche sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind bei Übergabe des Wechsels oder Schecks sofort bar zu bezahlen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltslosem Eingang des Nettoerlöses und nur in Höhe desselben gutgeschrieben.

5.7. Alle unsere Forderungen werden unabhängig einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist nicht eingehalten werden. Ebenso werden alle unsere Forderungen sofort fällig, wenn uns sonstige Umstände (z.B: Wechselprotest, Zahlungsrückstände) bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Nichteinhaltung der Nachfrist, Wechselproteste, Zahlungsrückstände etc. nicht zu vertreten hat. Hat der Auftraggeber die genannten Umstände zu vertreten, so können wir auch sofortige Vorauszahlung und angemessene Sicherheitsleistung für etwa noch von uns ausstehende Lieferungen oder Leistungen verlangen. Desgleichen können wir in diesen Fällen ausserdem die Weiterveräusserung und Weiterverarbeitung von uns gelieferter Waren untersagen und die Rückgabe an uns auf Kosten des Auftraggebers verlangen.

5.8. Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte, Bonifikationen und sonstigen etwaigen Vergünstigungen als nicht gewährt.

5.9. Gebrauchte Maschinen, Prüfstände, Vorrichtungen und Beleuchtungssysteme die wir in Zahlung nehmen, gehen mit der Inzahlungnahme in unser Eigentum über. Sofern keine Übergabe an uns erfolgt, werden wir jedoch als Verleiher mittelbarer Besitzer und haben das Recht, die gebrauchten Maschinen, Prüfstände, Vorrichtungen und Beleuchtungssysteme  jederzeit abzuholen und dabei die Räume des Auftraggebers zu betreten.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sowie Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Zurückbehaltungsrechte sowie Aufrechnungen auf der Grundlage von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.

7. Montage

7.1. Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarung die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen, Prüfstände, Vorrichtungen und Beleuchtungssysteme sowie Teile derselben oder Bauzubehörartikel sowie sonstiger Anlagen übernehmen, werden die Monteure von uns gestellt und beauftragt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise, Arbeits- und Wartezeit sowie die Auslösung gehen zu Lasten unseres Auftraggebers.

7.2. Die erforderlichen Rüst- und Hebewerkzeuge, Elektrizität sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

7.3. Sonntags, Feiertags und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet. Bei der Montage sind wir auch zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten und zu deren Berechnung berechtigt, soweit sich diese während der Montage ergeben und erforderlich sind.

8. Nichtabnahme

Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers steht uns nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages oder Rücktritt vom Vertrag sowie Schadensersatz in Höhe eines Satzes von 20 % des Auftragswertes (es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns nur ein wesentlich geringerer oder kein Schaden entstanden ist) zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten, insbesondere auch für Spezialanfertigungen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Gegenüber Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns vor.

9.2. Für Auftraggeber bzw. Besteller, die Unternehmer sind, gelten bezüglich des Eigentums an gelieferten Gegenständen folgende Regelungen:

a) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bleiben alle dem Besteller von uns gelieferten Gegenstände, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte, unser Eigentum. Wir sind Eigentümer der Vorbehaltsware, der Besteller ist Verwahrer. Der Besteller ist als Verwahrer insbesondere verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu lagern und dabei darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen oder Personen möglich ist. Die möglichen Risiken sind ordnungsgemäß durch Versicherungen abzudecken. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten; die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Dasselbe gilt entsprechend bei Vermischung und Verbindung.

b) Wird die Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden, so tritt der Besteller, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt seine Eigentums- und Besitzrechte an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

c) Der Besteller darf bis auf Widerruf die von uns gelieferten Waren und die aus ihrer Verarbeitung entstandenen Gegenstände im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde entstehenden Forderungen tritt er schon jetzt mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten, an uns zur Sicherung unserer Forderungen ab. Der Besteller ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seiner Zahlungspflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Saldoforderungen des Bestellers aus einem etwaigen Kontokorrent zwischen ihm und dessen Abnehmer werden bereits jetzt an uns abgetreten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt.

d) Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen, Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnung zu erteilen. Alle Kosten der Einziehung und etwaiger Interventionen trägt der Besteller.

e) Beim Weiterverkauf der Vorbehaltsware, die mit nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware anderer Lieferanten verarbeitet, vermischt oder verbunden worden ist, gilt die Abtretung und der Übergang der gesamten einheitlichen Weiterverkaufsforderung an uns mit der Maßgabe, dass ausschließlich wir berechtigt sind, uns über eine eventuelle Beteiligung der anderen Vorbehaltslieferanten an der Weiterverkaufsforderung mit diesen auseinanderzusetzen; der Besteller hat kein Recht, hierauf Einfluß zu nehmen oder hierbei mitzuwirken.

f) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt. Wir haben als mittelbare Besitzer der Vorbehaltsware das Recht zum Betreten der Räume des Bestellers. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware sowie Gegenstände an denen wir Eigentum erworben haben, aus den Räumen des Bestellers mitzunehmen und zur Begleichung offener Forderungen zu verwerten. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich zu unterrichten. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

10. Gewährleistung

10.1. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Fehler zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren. Die Lieferung bzw. Leistung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei der Untersuchung festgestellte Mängel, Mengendifferenzen oder eine offensichtliche Falschlieferung nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort, in jedem Fall aber vor Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, schriftlich bei uns gerügt werden.

10.2. Für Nichtkaufleute gilt insoweit eine Ausschlussfrist von zwei Wochen, wobei die Frist mit Absendung der Mängelanzeige gewahrt wird. Versteckte Mängel hat der Besteller im Falle der Kaufmannseigenschaft spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich bei uns zu rügen. Nichtkaufleute haben versteckte Mängel nach ihrer Entdeckung in den gesetzlichen Fristen schriftlich anzuzeigen.

10.3. Bei Vorliegen eines Mangels wird gegenüber dem Besteller nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatz der mangelhaften Teile oder Lieferung mangelfreier Ware gegen Rückgabe der gelieferten Ware durchgeführt. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber in angemessener Weise Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht, entfällt unsere Nachbesserungspflicht.

10.4. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, oder würde die Beseitigung des Mangels einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb verweigert, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

10.5. Bei Instandsetzungen sind wir auch zur Ausführung zusätzlicher Arbeiten und deren Berechnung berechtigt, soweit diese sich ergeben erforderlich sind.

10.6. Durch die Nachbesserung wird die Verjährung der Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen.

10.7. Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung, fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen.

10.8. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem Jahr spätestens nach Gefahrübergang, im Falle der Abnahme nach Abnahme. Für Verbraucher verjähren Gewährleistungsansprüche bei neuen bzw. neu hergestellten Waren in zwei Jahren von dem genannten Zeitpunkt an.

11. Haftung

Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine grob fahrlässige Verletzung unserer Vertragspflichten vorliegt. Dies gilt nicht für Schadensfälle, in denen Leben, Körper bzw. Gesundheit von Personen betroffen sind. Diesbezüglich haften wir allerdings nicht für unverschuldet eingetretene Schäden. Die Höhe einer eventuellen Schadensersatzpflicht ist gegenüber Unternehmern auf die vorhersehbaren, vertragstypischen Schäden beschränkt.

12. Verbindlichkeit des Vertrages

Die Unwirksamkeit einzelner vertraglicher Bestimmungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Besteller und Lieferer verpflichten sich, den mit der unwirksamen Bedingung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise möglichst weitgehend zu sichern.

13. Gerichtsstand und Recht

Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Wechsel und Scheck, ist Möckern, soweit die Auftraggeber Vollkaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben. Das gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtungen des Bestellers haften, sofern diese Vollkaufleute sind. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers gegen diesen vorzugehen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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